Rechtslage zum Kündigungsschutz
Auch MitarbeiterInnen mit Behinderung sind kündbar. Hier geben wir eine kurze Übersicht über die aktuelle Rechtslage in Österreich. Ganz grundsätzlich gilt: Behinderung bedeutet nicht automatisch „besonderer Kündigungsschutz“.

Ganz grundsätzlich gilt: Behinderung bedeutet nicht automatisch „besonderer Kündigungsschutz“. Einen besonderen Kündigungsschutz haben nur jene Menschen mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50%, welche den Begünstigtenstatus beantragt und per Feststellbescheid verliehen bekommen haben.
Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes 2011
Nach der Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes 2011 sind betreffend den besonderen Kündigungsschutz folgende Fälle zu unterscheiden:
- Lag zum Zeitpunkt der Einstellung (nach dem 1.1.2011) der Begünstigtenstatus bereits vor, so beginnt der besondere Kündigungsschutz nach 4 Jahren.
- Kommt es erst nach der Einstellung des Dienstnehmers zur Feststellung der Begünstigung, so ist noch einmal zu unterscheiden: Bei einer Feststellung der Begünstigteneigenschaft in den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses beginnt der Kündigungsschutz 6 Monate nach Eintritt (Nicht nach Feststellung!).
- Ist die Behinderung jedoch Folge eines Arbeitsunfalls, so tritt der Kündigungsschutz bereits mit dem Feststellbescheid ein.
- Wird die Begünstigteneigenschaft erst nach Ablauf der ersten 6 Monate des neuen Dienstverhältnisses festgestellt, so tritt der Kündigungsschutz sofort ein.
Das heißt, beim „besonderen Kündigungsschutz“ handelt es sich eigentlich um besondere Verfahrensvorschriften zur Kündigung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin mit Behinderung (genauer: mit Begünstigtenstatus). Diese besonderen Vorschriften kommen erst 4 Jahre ab Einstellung im Unternehmen zum Tragen.
Im Falle einer Kündigung prüft der Behindertenausschuss ob diese zulässig ist
Im Falle einer Dienstgeber-Kündigung hat der Behindertenausschuss im Sinne einer Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit dem begünstigten Dienstnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes bzw. dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugemutet werden kann.
Insbesondere in folgenden Fällen ist dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem begünstigten Dienstnehmer bzw. der gegünstigten Dienstnehmerin nicht zuzumuten:
- Entfall des Tätigkeitsbereiches ohne Möglichkeit eines Ersatzarbeitsplatzes
- Unfähigkeit des Dienstnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten, wobei keine Aussicht auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit gegeben sein und kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehen darf
- beharrliche Pflichtverletzung
Der besondere Kündigungsschutz gilt übrigens nicht bei:
- Einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
- Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
- wenn die/ der (begünstigte) Dienstnehmer/in das Dienstverhältnis kündigt
- berechtigter fristloser Entlassung;
- Arbeitnehmerkündigung
Beim Großteil der Fälle gibt es einvernehmliche Lösungen
Im Jahr 2017 gab es bei den Behindertenausschüssen österreichweit 249 Anträge auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt behinderten Dienstnehmers:
- In 33 Fällen stimmte der Behindertenausschuss der Kündigung zu; und
- nur in 16 Fällen stimmte der Behindertenausschuss der Kündigung nicht zu.
- 200 Fälle fanden eine einvernehmliche Lösung. (Quelle: Geschäftsbericht 2017 des Sozialministeriumservice)
Diese Übersicht kann nur eine erste Orientierung zu den Regelungen des Behinderteneinstellungsgesetzes bieten.

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