Wiedereingliederung nach langem Krankenstand

Wenn du länger als 6 Wochen im Krankenstand bist oder warst, z.B. aufgrund einer eingetretenen Behinderung, einer Krebserkrankung, einer psychischen Erkrankung oder nach einem Arbeitsunfall, gibt es in Österreich und Deutschland die Möglichkeit, eine (stufenweise) Wiedereingliederung in deinen Job mit deinem:deiner Arbeitgeber:in zu vereinbaren. Wie das genau abläuft und auf was du achten solltest, erfährst du in diesem Artikel!

Wiedereingliederung nach längerer Krankheit

Stufenweise zurück in den Jobs

Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit kann es ratsam oder nötig sein, dass du nach der Genesung nicht sofort wieder zu 100 Prozent in deinen alten Job einsteigst. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Nach einem Burnout ist das Risiko beispielsweise hoch, nach der Rückkehr wieder zurück in alte Muster und in die Überforderung zu stürzen. Ein Wiedereingliederungsplan mit mehreren Schritten bzw. Stufen, der von externer Stelle begleitet und mit den Arbeitgeber:innen vereinbart wird, kann hier ein hilfreiches Tool sein, um eine langfristige und gesunde Arbeitsbewältigung zu gewährleisten.
 

Die Wiedereingliederungsteilzeit in Österreich

Wenn du in Österreich arbeitest und nach einer längeren Erkrankung in dein bestehendes Arbeitsverhältnis zurückkehren möchtest, kannst du deine:n Arbeitgeber:in um eine Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) bitten. Beratung dazu erhältst du bei fit2work oder Betriebsärzt:innen. Gemeinsam werden dann mehrere Schritte gesetzt. Mit deiner:deinem Arbeitgeber:in vereinbarst du dann eine Wiedereingliederungsteilzeit. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass dies beidseitig auf freiwilliger Basis geschieht, kein Rechtsanspruch darauf besteht und es nur für privatrechliche Arbeitsverhältnisse vorgesehen ist.

Rechtsgrundlage: § 13a AVRAG, § 143d ASVG; für Arbeitnehmer*innen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen:
"Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Arbeitgber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu 6 Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat."

Die Anspruchsberechtigung für Beschäftigte nach anderen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen kannst du im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ab Seite 23 nachlesen: Evaluierungsbericht BMAFJ (PDF-Download)

Vorrausetzungen

  • Dienstverhältnis vor Krankenstand: mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung)
  • Ununterbrochener Krankenstand von mind. 6 Wochen (Vorsicht: Auch wenn du in dieser Zeit nur einen einzigen Tag gesund gemeldet wurdest, beginnt die Zählung wieder neu)
  • Beratung und Wiedereingliederungsplan mit fit2work bzw. mit dem arbeitsmedizinischen Dienst des Betriebes
  • Die WIETZ beginnt innerhalb eines Monats nach dem Krankenstand (Regelung seit 1.7.2018)
  • Zum Antritt der WIETZ: Ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit
  • Bezieher:innen von Rehabilitationsgeld oder einer Eigenpension haben keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld.

Dauer & Zeitraum

  • 1-6 Monate
  • Eine Verlängerung mit erneuter Beantragung und ärztlicher Bestätigung darüber hinaus ist für 3 zusätzliche Monate möglich (also maximal insgesamt 9 Monate)
  • Nach Ablauf ist es erst wieder nach 18 Monaten Möglichkeit eine WIETZ zu vereinbaren.
     

Arbeitszeitreduktion / Teilzeitregelung

Die Arbeitszeit wird auf mindestens 25 bis maximal 50 Prozent der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit reduziert. Dabei kann das Ausmaß der Reduktion über den Zeitraum der WIETZ gestaffelt werden. Wenn du beispielsweise 6 Monate Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarst, kannst du die Arbeitsstunden also von Monat zu Monat erhöhen oder über den gesamten Zeitraum die gleiche Arbeitszeitreduktion festlegen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 12 Stunden betragen und das monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Finanzielles/Entgelt/Wiedereingliederungsgeld

Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhältst du einen Teil deines Gehalts - anteilsmäßig für die Stunden, die du arbeitest. Hinzu kommt (nach erfolgreicher Beantragung) ein Wiedereingliederungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für die restlichen Stunden, die du reduziert hast. Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (60% der Bemessungsgrundlage). (Krankengeld-  gesundheitskasse.at)

Bei der ÖGK musst du rechtzeitig einen Antrag auf dieses Wiedereingliederungsgeld stellen. Dabei benötigst du die schriftliche Vereinbarung mit deinem:deiner Arbeitgeber:in und den Wiedereingliederungsplan. Die Genehmigung ist der chef- und kontrollärztliche Dienst zuständig und wird üblicherweise erteilt, wenn die WIETZ aus medizinischer Sicht zweckmäßig ist.

Vorsicht

  • Sei dir bewusst, dass du in der Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit mit weniger Geld auskommen musst. Beispiel: Hast du vorher 2000€ bezogen, wäre das erhöhte Krankengeld insgesamt 1200€. Wenn du deine Normalarbeitszeit um 50% reduzierst, bekommt du also 1000€ Gehalt und Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 600€. Insgesamt bleiben dir demnach 1600€.
  • Steuernachzahlung: Das Wiedereingliederungsgeld wird gleich besteuert wie das Krankengeld. Die ÖGK unternimmt nur eine vorläufige Besteuerung des Wiedereingliederungsgeldes. 30€ täglich werden steuerfrei belassen, von den übersteigenden Beträge werden vorläufig 25% Lohnsteuer abgezogen. Wenn du Wiedereingliederungsgeld bezogen hast musst du eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen  und hier kann es unter Umständen dann zu einer Steuernachforderung kommen!
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Wiedereingliederung in Deutschland

In Deutschland gibt es das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), auf das für alle Arbeitnehmer:innen ein Rechtsanspruch besteht, wenn sie mindestens 6 Wochen im Krankenstand waren - entweder am Stück oder zusammengerechnet über die vergangenen 12 Monate. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund mehrerer unterschiedlicher Erkrankungen oder Behinderungen arbeitsunfähig warst. Der Grund für den oder die Krankenstände und die Diagnose musst du deinem:deiner Arbeitgeber:in nicht mitteilen.

Rechtsgrundlage: Paragraf 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Arbeitgeber:innen sind in diesen Fällen verpflichtet, ihren Mitarbeitenden ein BEM anzubieten, das diese annehmen oder ablehnen können. Das BEM dient dazu, die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen herauszufinden und Tätigkeiten zu identifizieren, die noch ausgeübt werden können und welche Tätigkeiten in Zukunft eventuell nicht mehr möglich oder sinnvoll sind. In diesem Prozess werden Anpassungen des Arbeitsplatzes, Änderungen der Aufgaben oder der Arbeitsorganisation geprüft und veranlasst. Die Arbeitgeber:innen sind in Absprache mit eine:m Integrationsbeauftragten des eigenen Unternehmens oder der Integrationsämter, für die Leitung des BEM zuständig. Betriebsärzt:innen und -ärzte, der Personalrat oder andere Mitarbeiter:innenvertretungen werden über die Wiedereingliederung informiert.
Für Arbeitnehmer:innen gibt es mehrere Unterstützungs- und Beratungsstellen, die in diesem Prozess in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen u.a. Betriebsärzt:innen, Integrationsämter, Servicestellen Rehaträger, Verbände, ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) sowie Beratungsangebote von Krankenkassen und Rentenversicherung (Siehe auch: BMAS Broschüre (PDF-Download) S. 39-41).

Hamburger Modell

In Rahmen dieses BEM kann eine stufenweise Wiedereingliederung – auch Hamburger Modell genannt – vereinbart werden.

"Die Wiedereingliederung nach §74 SGB V – auch Hamburger Modell – hat das Ziel, den erkrankten Arbeitnehmer stufenweise wieder an seinem alten Arbeitsplatz zu integrieren. Das BEM nach §167 Abs. 2 SGB IX ist ergebnisoffener Prozess, bei dem sich womöglich herausstellt, dass der Mitarbeiter seine alte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Am Ende eines BEM kann eine stufenweise Wiedereingliederung stehen." (BMAS)

So unterscheiden sich die Wiedereingliederung und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

  • Arbeitgeber:innen sind zu einem BEM-Prozess verpflichtet, wenn ein:e Mitarbeiter:in mehr als sechs Wochen krank war. Die Wiedereingliederung ist eine freiwillige Maßnahme, zu der Arbeitgeber:innen gesetzlich nicht verpflichtet sind.
  • Die Wiedereingliederung kommt für Arbeitnehmer:innen infrage, die ihre bisherige Arbeit zumindest zeitweise wieder ausüben können.
  • Die Wiedereingliederung verläuft nach einem ärztlich betreuten Stufenplan, die Arbeitszeit wird langsam im Wochen- oder Zweiwochentakt gesteigert. (personio.de)

Voraussetzungen für das Hamburger Modell:

  • Arbeitnehmer:in ist noch arbeitsunfähig
  • Arbeitnehmer:in, Arbeitgeber:in und die gesetzliche Krankenkasse haben der Wiedereingliederung zugestimmt
  • Ärztliche Bestätigung, dass der:die Arbeitnehmer:in ausreichend belastbar ist, um die bisherige Arbeit teilweise wiederaufzunehmen
  • Arbeitnehmer:in hat einen Anspruch auf Geldleistungen gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger, z.B. Kranken- oder Übergangsgeld
  • Arbeitnehmer:in ist gesetzlich krankenversichert. Privat versicherte Arbeitnehmer:innen können nur das BEM Anspruch nehmen.

In der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales findest du alle Informationen und Antworten zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement und zum Hamburger Modell:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021): "Schritt für Schritt zurück in den Job" (PDF-Download)

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Quellen

Österreich

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Stand: April 2022

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