Meine Rechte: Studieren mit Behinderungen & chronischen Erkrankungen

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf chancengerechten Zugang zu Hochschulbildung – das steht in der UN-Behindertenrechtskonvention.
Als Student:in mit Behinderung oder chronischer Erkrankung stehen dir Nachteilsausgleiche zu. Hier findest du die wichtigsten Infos.

In Österreich haben laut Studierenden-Sozialerhebung des Instituts für Höhere Studien (IHS) mindestens 12% aller Studierenden eine studienerschwerende Behinderung oder chronische Erkrankung. In Deutschland sind es 11% – so das Ergebnis der Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW). Dazu zählen beispielsweise Personen mit Hör- oder Sehbehinderungen, psychischen Erkrankungen, motorischen Beeinträchtigungen, Lernschwierigkeiten, Autismus, ADHS oder chronischen Erkrankungen. 

Laut dem Deutschen Studierendenwerk ist eine Behinderung oder Erkrankung nur bei 4 % der betroffenen Studierenden sofort wahrnehmbar. Knapp zwei Drittel der Behinderungen an deutschen Hochschulen bleiben unbemerkt, wenn Studierende nicht selbst darauf hinweisen. 

Recht auf abweichende Prüfungsmethoden 

Wenn eine Prüfung aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung nicht auf die vorgesehene Weise durchgeführt werden kann, haben Studierende in Österreich und Deutschland ein gesetzlich verankertes Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode.  

Es geht dabei nicht um eine Bevorteilung oder darum, ein „Auge zuzudrücken“. Abweichende Prüfungsmethoden sollen Nachteile, die aufgrund von fehlender Barrierefreiheit bestehen, ausgleichen. Der Inhalt der Prüfung bleibt gleich. 

Konkrete Beispiele sind:  

  • Anstelle einer mündlichen Prüfung darf eine schriftliche Prüfung abgelegt werden oder umgekehrt. 
  • die Prüfungszeit darf verlängert werden.  
  • technische Hilfsmittel und Assistenzen dürfen für die Prüfung in Anspruch genommen werden. 

Abweichende Prüfungsmethoden müssen von Prüfenden genehmigt werden. In manchen Fällen wird dafür ein fachärztlicher Nachweis verlangt. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. 

Angepasste Curricula  

Studienpläne müssen Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Das heißt: Sie müssen so ausgerichtet sein, dass Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen grundsätzlich die Möglichkeit haben, das Studium zu absolvieren. Wenn Curricula Barrieren aufweisen, dürfen diese angepasst werden.  

Besonderheiten in Österreich 

  • In Österreich entfallen laut Universitätsgesetz für Studierende mit Behinderungen der Studienbeitrag bzw. der ÖH-Beitrag.  
  • Studierende mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent können den Bezug der Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr – also ein Jahr länger – beziehen.  
  • Für sogenannte Härtefälle ist eine zusätzliche Studienunterstützung als einmalige Zahlung oder in Form eines regulären Stipendiums möglich. Ansuchen können beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder bei einer regionalen Stipendienstelle eingebracht werden. 
  • Das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen können unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von bis zu 771 Euro gewähren. Außerdem können Kosten für technische Hilfsmittel, die für das Studium gebraucht werden, sowie für Mobilitätshilfen für das Erreichen des Studienortes (Training in Orientierung und Mobilität, Blindenführhund, Fahrtkosten) ganz oder teilweise übernommen werden. 

Besonderheiten in Deutschland 

  • In Deutschland sind Ermäßigungen oder Erlässe von Hochschulgebühren, Semesterbeiträgen und anderen studienbezogenen Gebühren nur in Einzelfällen möglich. 
  • Um Nachteilsausgleiche beantragen zu können, muss die Behinderung nicht amtlich als (Schwer-) Behinderung festgestellt sein. Nur 8% der Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen verfügt laut DSW über einen Schwerbehindertenausweis. 

Angebote und Beratungen 

Oft fühlen sich Studierende mit unsichtbaren Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht zur Gruppe der Menschen mit Behinderungen zugehörig. Viele wissen deshalb nicht, dass sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche haben. Sie fühlen sich durch bestehende Beratungsangebote an ihren Hochschulen nicht angesprochen. Das zeigen auch die Erfahrungsberichte unserer Talents. Niklas Zierl, Mitarbeiter bei BeAble, der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen an der WU Wien, rät: Studierende, die das Gefühl haben, in ihrem Studium behindert zu werden, sollen Beratungsstellen oder Behindertenbeauftragte ihrer Hochschulen kontaktieren. Und das am besten zu Beginn des Studiums, damit Nachteilsausgleiche rechtzeitig organisiert werden können. 

Und nach dem Studium?

Im myAbility Talent® Programm, dem Karriereprogramm für Studierende und Akademiker:innen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen erhalten Teilnehmer:innen Coaching für den Start ins Berufsleben, lernen Unternehmen kennen, die Inklusion vorantreiben möchten und tauschen sich mit anderen Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen aus. Du möchtest mit dabei sein? Sichere dir jetzt einen Platz beim myAbility Talent® Programm!

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