Besonderer Kündigungsschutz - Was bedeutet das?

Laut dem Behinderteneinstellungsgesetz gilt der "besondere Kündigungsschutz" für ArbeitnehmerInnen mit Begünstigtenstatus. Dieser Schutz bedeutet jedoch nicht, dass du unkündbar bist. In diesem Artikel findest du die wichtigesten Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Eine Seite voller Paragraphen

Wie ist das jetzt mit dem „besonderen Kündigungsschutz“?

Laut dem Behinderteneinstellungsgesetz gilt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen. Das sind ArbeitnehmerInnen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %. Dieser wird durch einen Bescheid des Sozialministeriumservices festgestellt. Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass ArbeitnehmerInnen mit Behinderung ungerechtfertigt gekündigt werden.

Besondere Verfahrensvorschriften, aber nicht unkündbar

Der „besondere Kündigungsschutz“ bedeutet jedoch nicht, dass du unkündbar bist. Er bedeutet, dass das Unternehmen besondere Verfahrensvorschriften einhalten muss, wenn es das Arbeitsverhältnis mit dir kündigen will. Das Unternehmen muss vor der Aussprache der Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Der Behindertenausschuss setzt sich u.a. aus VertreterInnen des Sozialministeriumservice, der ArbeitgeberInnenseite, der ArbeitnehmerInnenseite und Behindertenorganisationen zusammen. Der Behindertenausschuss entscheidet dann, ob das Unternehmen den/die MitarbeiterIn kündigen darf.

Kündigungsschutz erst nach 4 Jahren

Wichtig ist, dass der besondere Kündigungsschutz erst 4 Jahre nach Beginn deines Dienstverhältnisses beginnt, sofern du mit deinem Feststellbescheid ins Unternehmen eingestiegen bist. Das heißt, in den ersten 4 Jahren kann dich dein Arbeitgeber ohne besondere Verfahrensvorschriften kündigen, wie jedeN andereN MitarbeiterIn auch. Natürlich darf kein Arbeitgeber eineN MitarbeiterIn nur deshalb kündigen, weil er/sie eine Behinderung hat.

Weitere Informationen

  • Wenn du weitere Informationen zum besonderer Kündigungsschutz benötigst, hat die Arbeiterkammer diese für dich gesammelt.
  • Das Sozialministeriumservice hat den besonderen Kündigungsschutz und die Gesetzesnovellen für dich zusammengefasst.
  • Auch die Wirtschaftskammer hat die alte und neue Rechtslage zum besonderen Kündigungsschutz aufbereitet.
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